Sehr geehrte Kunden,
ab 01. Januar 2009 muss bei Neuanlagen der Energieverbrauch für die
zentrale Warmwasserbereitung mit einem geeichten Wärmemengenzähler gemessen werden. Für Bestandsanlagen gilt eine Übergangsfrist bis 31.12.2013 (§ 9, 2 HKVo).
Für eine zukünftige rechtssichere Abrechnung empfehlen wir Ihnen schon heute eine Umrüstung der Anlage mit einem Wärmezähler zwischen Heizkessel und Warmwasserspeicher. Bei Abrechnung der Heizungsenergie mit Heizkostenverteilern wird ein zweiter Wärmezähler empfohlen.
Bei Anmietung der Zähler über den Allmess MietService können die Investitionskosten komplett auf Ihre Mieter umgelegt werden!